Ab Mai: Neuerungen bei Preisermäßigungen im Onlinehandel

Für Sie als Online-Händler treten ab Ende Mai einige gesetzliche Änderungen in Kraft, die Sie bei Preisermäßigungen beachten müssen. Wir verraten Ihnen, was künftig erlaubt ist und welche Änderungen Sie beachten müssen.

Angestoßen von der europäischen Richtlinie (EU) 2019/2161 – besser bekannt als Omnibus-Richtlinie – müssen auch die nationalen Gesetzgeber in der EU, Änderungen an ihren eigenen Gesetzen vornehmen. Ein wichtiger Punkt für Online-Händler ist dabei die neue Preisangabenverordnung, die ab dem 28. Mai in Kraft tritt.

Was ist die Omnibus-Richtlinie?

Die Omnibus-Richtlinie zielt darauf ab, eine bessere Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen Sanktionen besser durchgesetzt und Marktplätze stärker in die Verantwortung genommen werden. Dabei werden vier bestehende EU-Richtlinien modernisiert und an die digitale Welt angepasst.

Folgende Anpassungen zählen dazu:

  • Informationspflicht bei Kundenbewertungen und zum Ranking von Marktplätzen
  • Änderungen in der Widerrufsbelehrung
  • Hinweispflicht bei personalisierten Preisen
  • Neue Regeln für die Preisermäßigung

Was beinhaltet die Preisangabenverordnung?

In wenigen Wochen treten die verschiedenen Anpassungen für die neuen Regelungen im Bereich Preisermäßigung in Kraft. Diese gesetzlichen Änderungen werden in der sogenannten Preisangabenverordnung (PAngV) festgehalten. Das neue Gesetz wurde bereits im November 2021 verabschiedet und tritt ab dem 28. Mai 2022 in Kraft.

Die neue Verordnung soll dafür sorgen, dass Preise sowohl online als auch offline mit zusätzlichen Pflichtinformationen angegeben werden. Damit sollen Käufer bzw. Konsumenten eine bessere Orientierung und auch ein einfacher Vergleich ermöglicht werden. Denn durch die neue Preisangabenverordnung ist es nicht mehr möglich, ursprüngliche Preise kurzfristig vor einer Ermäßigung anzuheben. Auch die Angabe von niemals wirklich verlangten Preisen wird verhindert.

Preisangabenverordnung: Änderungen im B2B-Bereich nicht zwingend notwendig

Die Preisangabenverordnung betrifft nicht den Business-to-Business-Bereich. Denn ein Händler, der seine Ware nicht an Konsumenten, sondern an Wiederverkäufer verwendet, unterliegt nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung. Er muss jedoch durch Kontrollmaßnahmen sicherstellen, dass seine Ware wirklich nur an gewerbliche Abnehmer verkauft wird. Wenn Sie dies nicht sicherstellen können, empfehlen wir Ihnen die folgenden Neuerungen innerhalb der Preisangabenverordnung ebenfalls zu beachten und umzusetzen.

Neuerungen bei Preisermäßigung: Das müssen Sie als Online-Händler beachten

  • Deutlich lesbare zusätzliche Angabe von Grundpreisen als Bezugsgröße
  • Einheitliche Mengenangabe in den Einheiten Liter oder Kilogramm
  • Keine Mengenangaben in Gramm oder Milliliter – beispielsweise 250 ml – mehr zulässig
  • Bei Preisermäßigungen muss der vorherige niedrigste Gesamtpreis angegeben werden
  • Pfandbeträge müssen neben dem Gesamtpreis erscheinen und dürfen nicht im Preis integriert werden

Was ist innerhalb der neuen Preisangabenverordnung noch erlaubt?

  • Individuelle Preisermäßigung
  • Preisermäßigung für schnell verderbliche Lebensmittel (beispielsweise Fisch, Milchprodukte etc.)
  • Reine Preisbekanntgabe ohne werbliche Nutzung
  • Bewerbung von „Dauerniedrigpreisen“ oder auch „Preisknüllern“
  • Werbeaktionen wie „Kaufe 4 zahle 3“ oder auch „1+1“ gratis

Als Online-Händler haben Sie noch ein paar Wochen Zeit Ihren Ablauf im Bereich der Preisermäßigung neu zu strukturieren. Dazu zählen beispielsweise Rabatt-Aktionen und Angebote. Wenn Sie Fragen zur neuen Preisangabenverordnung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

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