Ist ein Gastzugang im Online-Handel Pflicht?

Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK), ist das Bereitstellen eines Gast-Zugangs im Online-Handel Pflicht. Doch was bedeutet das eigentlich und wie ist die rechtliche Lage hierzu?

Was ist ein Gastzugang?

Bei einer Bestellung in einem unbekannten Shop wählen viele Kunden den Gastzugang. Nicht nur die Datensicherheit ist hier der erste Gedanke. Viele Kunden möchten und können sich nicht verschiedene Zugangsdaten zu unterschiedlichen Onlineshops merken. Schnell wird hier der sogenannte „Gastzugang“ ausgewählt. Das bedeutet, es ist keine Vergabe von einem Benutzername sowie einem Passwort notwendig und die Daten werden nur für die aufgegebene Bestellung verwendet.

Warum soll ein Gast-Zugang im Online-Handel Pflicht sein?

Hier spielt die DSGVO eine große Rolle. In der DSGVO ist der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) DS-GVO) festgehalten. Kurz zusammengefasst besagt dieser Beschluss, dass nur personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, die für eine Vertragserfüllung beziehungsweise für die Abwicklung eines einzelnen Geschäfts notwendig sind. Bei einer Erstbestellung in einem Onlineshop über ein Kundenkonto, ist das nach Ansicht der DSK nicht zwangsläufig gegeben. Wieso möchten wir Ihnen im Folgenden erklären.

Wo liegt der Unterschied zwischen Gast-Konto und Kundenkonto?

Bei einer Bestellung über einen Onlineshop kommt ein Vertrag zustande. Nach der DSGVO dürfen hier lediglich Name, die (Rechnungs-)Adresse, Lieferanschrift, E-Mail-Adresse und ggf. Telefonnummer (z. B. bei Spedition) als Daten verarbeitet werden.

Bei einem Kundenkonto werden die Daten längerfristig gespeichert, um den Kunden künftige Bestellen zu erleichtern, ohne eine erneute Eingabe seiner Daten. Genau diese Daten werden natürlich auch bei einem Gastzugang benötigt.

Hier sieht der Beschluss der Datenschutzkonferenz aber eine eindeutige Unterscheidung vor, die wie folgt begründet wurde: „Bei einer erstmaligen Bestellung kann der Verantwortliche nicht per se unterstellen, dass er Daten von Kundinnen für mögliche, aber ungewisse zukünftige Geschäfte auf Vorrat vorhalten darf. Für die Einrichtung eines fortlaufenden Kundinnenkontos ist eine entsprechende bewusste Willenserklärung der Kund*innen erforderlich.“

Damit soll Kunden die Wahl gelassen werden, ob Sie ihre Daten bei jeder Bestellung erneut eingeben möchten und somit permanent als „Gast“ bestellen oder ob sie eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingehen, indem sie ein Kundenkonto anlegen.

Bin ich als Online-Händler dazu verpflichtet, einen Gastzugang anzubieten?

Nach dem Beschluss der Datenschutzkonferenz am 24. März 2022 sind Online-Händler dazu verpflichtet einen Gastzugang für Online-Bestellungen anzubieten. Als Online-Handel werden hier Verantwortliche genannt, die Waren oder auch Dienstleistungen über Online-Plattformen anbieten. Für die Einrichtung eines fortlaufenden Kundenkontos nach Erstbestellung ist eine entsprechende bewusste Willenserklärung der Kunden erforderlich. Doch so ganz rechtens ist das nicht.

Was muss ich als Unternehmen jetzt beachten?

Der Beschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden wird sehr kritisch betrachtet. Zum einen widersprechen sich manche Aussagen innerhalb des veröffentlichen Dokuments, zum anderen werden Entscheidungen genannt, die vorab von einem Gericht offiziell entschieden werden müssen. Kurz gesagt, haben die Aussagen der DSK keine rechtsverbindliche Wirkung. Wir empfehlen Ihnen als Unternehmen im Online-Handel jedoch dazu, ein Gastzugang für Ihre Kunden einzurichten, um vorab künftige gerichtliche Entscheidungen vorzubeugen und sich somit direkt abzusichern.

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