Neues Lieferschwellengesetz: Das verändert sich ab Juli 2021
Gerade Onlineshops leben davon, weltweit ihre Kunden zu erreichen. Dabei müssen Händler vor allem bei dem Versand ins Ausland einiges an Steuern, Rechten und Gesetze beachten. Das neue Lieferschwellengesetz soll hier innerhalb der EU etwas Abhilfe schaffen. Wir verraten Ihnen, was sich ändert.
Ab dem 01. Juli 2021 führt die EU das sogenannte EU-Mehrwertsteuer-E-Commerce-Paket ein. Damit werden die bestehenden Regelungen geändert und eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro gilt für die Europäische Union. Ziel des neuen Lieferschwellengesetzes ist es, die Abwicklung der Umsatzsteuer zu vereinfachen. Durch das rasche Wachstum im E-Commerce und fehlenden steuerlichen Regelungen gab es in den vergangenen Jahren Umsatzsteuerverluste im Milliardenbereich.
Was ist mit Lieferschwelle gemeint?
Eine Lieferschwelle ist eine sogenannter Bagatellgrenzwert innerhalb eines Kalenderjahres. Dieser Grenzwert gilt für Online-Händler, die Gewinne durch den Verkauf von Produkten und Ware an Privatpersonen aber auch nicht steuerpflichtige Personen in anderen EU-Ländern erzielen. Bei Überschreitung der Lieferschwelle muss der Verkäufer Umsatzsteuerpflichten auslösen, und zwar in dem Land, in das verkauft wird. Einfacher gesagt, ein Online-Händler aus Deutschland, der in ein anderes Land verkauft oder seine Ware lagert, muss bei Überschreitung der Lieferschwelle eine Umsatzsteuernummer im Verkaufsland beantragen. Aktuell kommen durch diese Registrierungen weitere Steuererklärungen und Voranmeldungen auf den Online-Händler zu.
EU-Mehrwertsteuer-E-Commerce-Paket 2021: Das ändert sich im Online-Handel
Lieferschwelle liegt ab 01. Juli bei 10.000 Euro
- Einheitliche Lieferschwelle ab Juli für die EU.
- Sie liegt dann bei 10.000 pro Kalenderjahr.
- Alle Verkäufe in EU-Ländern werden mit einbezogen.
- Lieferschwelle kann in jedem Land weiterhin unterschiedlich sein, es gibt aber den europaweiten Grenzwert von 10.000 Euro.
- Wird der Grenzwert überschritten, ist es notwendig, sich in allen Ländern umsatzsteuerpflichtig zu registrieren, in die verkauft wird.
One-Stop-Shops (OSS) werden ausgeweitet
- Damit der Bürokratie-Aufwand vereinfacht wird, gibt es einen EU-einheitlichen One-Stop-Shop.
- Das OSS-Verfahren bietet die Möglichkeit, alles über eine Zentrale zu regeln (z. B. das Bundeszentralamt in Deutschland). Das bedeutet, die Abrechnung der Mehrwertsteuer muss nicht in jedem Land einzeln erfolgen. Die heimische Behörde leitet an dieser Stelle die Mehrwertsteuer an die betreffenden Händler weiter.
- Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist freiwillig. Natürlich kann die Steuerabwicklung auch eigenhändig ohne die entsprechende Behörde geregelt werden.
Steuerbefreiung von Kleinbetragssendungen
- Eine weitere Änderung ist die Einfuhrumsatzsteuer für Waren im Wert von 22 Euro aus Drittländern.
- Die Steuerbefreiung wird abgeschafft, um Wettbewerbsnachteile für Online-Händler aus der EU zu vermeiden.
Fairer Wettbewerb und Abbau von steuerlichen Hürden
Die Einführung des EU-Mehrwertsteuer-E-Commerce-Pakets wurde bereits 2017 beschlossen und schließlich für den 01.01.2021 angesetzt. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise wurde das Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuerpakets um sechs Monate auf den 01. Juli 2021 verschoben. Dadurch wollte man Unternehmen und Mitgliedsstaaten noch etwas Zeit geben, um sich auf die neuen Reformen einzustellen. Insgesamt zielt das Paket darauf ab, den Online-Handel zu unterstützen. Dazu zählt neben einem fairen Wettbewerb auch der Abbau von steuerlichen Hürden.