Geschlechtsbezeichnung „divers“ ab sofort auch für Online-Händler Pflicht

Die Bezeichnungen „m/w/d“ kennen wir bereits aus Stellenanzeigen. Jetzt ist die Entscheidung gefallen, dass auch Online-Händler dazu verpflichtet sind, in den Bestellprozessen das dritte Geschlecht „divers“ anzugeben. Wir verraten Ihnen, was das für Ihren Shop bedeutet und auf was Sie achten müssen.

Im Dezember 2020 gab es ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, aus dem sich schließen lässt, dass Online-Händler ihre Bestellformulare prüfen und aktualisieren sollten. Grund dafür ist § 19 Abs. 1 AGG. Dieser besagt: (Achtung, jetzt wird’s sprachlich juristisch!) kompliziert) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder […] wegen des Geschlechts, […] oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die ist unzulässig.

Abmahnung bei fehlendem drittem Geschlecht im Online-Bestellformular

Hieraus lässt sich schließen, dass der Online-Handel ein perfektes Beispiel für sogenannte Massengeschäfte ist. Der Online-Handel gehört per Definition ins sogenannte Massengeschäft. Das bedeutet: Sollten Online-Händler nur zwischen „Herr“ und „Frau“ bzw. „männlich“ und „weiblich“ im Bestellformular unterscheiden, ist das abmahnfähig und kann mitunter teuer werden.

In dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ging es um die Buchungsprozesse der Deutschen Bahn. Hier musste bei der Bestellung zwingend zwischen der Anrede „Frau“ oder „Herr“ unterschieden werden. Dadurch sah sich die klagende Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und bekam mit ihrer Unterlassungsklage recht. Ein Schadensersatzanspruch blieb jedoch aus, da die Verletzung nicht böswillig und schwerwiegend erfolgte. Auch das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Jedoch macht dieses Urteil deutlich, dass auch im Online-Handel auf die Angabe des dritten Geschlechts nicht verzichtet werden sollte.

Drittes Geschlecht: Das sollten Sie als Online-Händler beachten

Damit Sie als Online-Händler jetzt nicht Gefahr laufen, sich in Rechtsstreitigkeiten zu verwirklichen, sollten Sie so schnell wie möglich ihre Kundenformulare überprüfen und um das dritte Geschlecht ergänzen. Ansonsten laufen Sie Gefahr auf Unterlassungs- und oder Schadensersatzansprüche verklagt zu werden. Alternativ haben Sie die Möglichkeit auf die Anrede als Pflichtfeld im Online-Bestellformular zu verzichten. Eine geschlechtsneutrale Ansprache ist nämlich nach Angabe des Gerichts ohne Weiteres möglich.

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